Warum die Meldung zählt
Vertragsärztinnen und Vertragsärzte müssen nach § 95d SGB V innerhalb von fünf Jahren 250 Fortbildungspunkte nachweisen. Die Punkte aus anerkannten Veranstaltungen kommen über den EIV auf das Fortbildungskonto bei der Ärztekammer. Eine verspätete oder fehlerhafte Meldung fehlt dort, auch wenn die Teilnahme stattgefunden hat.
Welche Daten gemeldet werden
- die EFN: 15 Ziffern, beginnend mit 80276, mit Prüfziffer
- die VNR der anerkannten Veranstaltung
- das Merkmal „teilgenommen“ und, falls vorgesehen, „Lernerfolgskontrolle bestanden“
- gegebenenfalls Referentenpunkte
- bei den Kategorien D, E, H und I und bei Veranstaltungen über mehrere Tage das Teilnahmedatum
Name und Geburtsdatum werden nicht übermittelt. Die Schnittstelle des EIV beantwortet jede Meldung mit einem Status: angenommen, abgelehnt wegen der Veranstaltung (zum Beispiel unbekannte VNR oder Datum außerhalb des anerkannten Zeitraums) oder abgelehnt wegen des Formats (zum Beispiel eine ungültige EFN).
Fristen der Kammern
| Regelwerk | Meldefrist nach Veranstaltungsende |
|---|---|
| Muster-Fortbildungsordnung 2024 (§ 7 Nr. 5) | 14 Tage |
| Ärztekammer Westfalen-Lippe (FBO 2025) | 14 Tage |
| Ärztekammer Niedersachsen (bis 31.12.2026) | 4 Wochen |
Maßgeblich ist immer der Anerkennungsbescheid Ihrer Kammer. Nach Ablauf der Frist nehmen manche Kammern keine elektronische Meldung mehr an.
Häufige Fehler und wie Sie sie vermeiden
- Zahlendreher in der EFN: Prüfen Sie die Nummer schon bei der Anmeldung, nicht erst beim Melden.
- Meldung kurz vor Fristende: Melden Sie direkt nach der Veranstaltung, dann bleibt Zeit für Korrekturen.
- Teilnahmedatum außerhalb des anerkannten Zeitraums: Vergleichen Sie es vor dem Senden mit dem Zeitraum der VNR.
- Unklarer Ausgang nach einem Verbindungsfehler: Meldungen sind je EFN und VNR eindeutig, erneutes Senden erzeugt keine doppelten Punkte.
So läuft es mit MeduCert
MeduCert prüft die EFN bei der Anmeldung, erstellt die Meldungen aus den Anwesenheitsnachweisen und sendet sie nach Ihrer Freigabe an den EIV. Die Frist Ihrer Kammer und der Stand jeder Meldung stehen in der Übersicht der Veranstaltung.
Quellen
- § 95d SGB V: Pflicht zur fachlichen Fortbildung
- (Muster-)Fortbildungsordnung der Bundesärztekammer, Beschluss des 128. Deutschen Ärztetags vom 09.05.2024
- Fortbildungsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 29.03.2025
- Ärztekammer Niedersachsen: Anerkennung von Fortbildungen
- EIV FOBI: Schnittstellenbeschreibung für Veranstalter (OpenAPI)